Artikel I
§ 1
Bedarfszuweisungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel des Bundes für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen, die den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Sie dienen
- 1. der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt,
- 2. der Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.