Art. 1 § 1 Bedarfszuweisungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1982

Artikel I

§ 1

Bedarfszuweisungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel des Bundes für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen, die den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Sie dienen

  1. 1. der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt,
  2. 2. der Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.