Art. 1 § 1 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel I

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest, mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von österreichischen und ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen sicherzustellen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen in Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten. Solche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.