Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 19. Naturalbezüge.
(1) Für die Gewährung von Naturalbezügen gelten die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbahnbeamten sinngemäß.
(2) Ob und inwieweit Lohnbedienstete mit Dienstkleidern beteilt werden, ist durch die Dienstkleidervorschrift geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093095
alte Dokumentnummer
N6195413913P
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