§ 19
§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten.
§ 19
§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten.