Art. 1 § 19 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 19

§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten.