Art. 1 § 193 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1987

Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

§ 193.

(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 163 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100707

alte Dokumentnummer

N6198410932Y

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