Art. 1 § 18 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 18

(1) § 18.Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(2) Der Prüfungswerber hat sich spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann zur Prüfung anzumelden.