Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972
§ 17. Einmalige Belohnungen.
(1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen Fällen Lohnbediensteten für außergewöhnliche Arbeitsleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsentgeltes, das der lohnrechtlichen Stellung des Lohnbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(3) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 zählen:
- 1. die im bestehenden Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
- 2. die in § 13 Abs. 3 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
- 3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
- 4. die im Ausbildungs- oder im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen,
- 5. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
(4) Eine Jubiläumsbelohnung im Ausmaß von 400 vH des Monatsentgeltes kann auch gewährt werden, wenn das Dienstverhältnis nach einer mindestens 35jährigen Dienstzeit aus nachfolgenden Gründen endet:
- a) durch Kündigung gemäß § 24 Abs. 2 lit. b und c
- b) durch Kündigung, durch einverständliche Auflösung, durch Austritt gemäß § 26 Abs. 4 oder 5, wenn der Lohnbedienstete das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
- c) durch Erreichen der Altersgrenze (auch im Falle des § 36 letzter Absatz) und
- d) durch Tod.
(5) Hat der Lohnbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumsbelohnung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093093
alte Dokumentnummer
N6195413911P
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