Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 16.
(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Untersuchungsakten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen Akten sind 20 Jahre aufzubewahren.
(2) Die Fristen nach Abs. 1 beginnen mit dem Abschluß des Untersuchungsverfahrens zu laufen.
Schlagworte
Aufbewahrungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159900
alte Dokumentnummer
N9199960872L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
