Art. 1 § 16 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 16

§ 16. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe (§ 17) zu befragen; er entscheidet über den Ausschluß. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und anläßlich der Anberaumung des Prüfungstermines ist bereits auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.