Kosten
§ 15.
(1) Die Kosten für die Bergung des Luftfahrzeuges oder für die Beseitigung der Trümmer sind vom Halter des Luftfahrzeuges zu tragen. Der Halter hat, wenn das Verschulden des Piloten am Unfall rechtskräftig festgestellt wurde, die Kosten einer allfälligen Untersuchung zu tragen.
(2) Der Halter des Luftfahrzeuges hat eine Haftpflichtversicherung für allfällige Untersuchungskosten abzuschließen. Die Höhe der Versicherung hat sich nach der Größe des Luftfahrzeuges zu richten, sie hat jedoch mindestens 50 000 S zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159899
alte Dokumentnummer
N9199960871L
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