Art. 1 § 15 FlUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Kosten

§ 15.

(1) Die Kosten für die Bergung des Luftfahrzeuges oder für die Beseitigung der Trümmer sind vom Halter des Luftfahrzeuges zu tragen. Der Halter hat, wenn das Verschulden des Piloten am Unfall rechtskräftig festgestellt wurde, die Kosten einer allfälligen Untersuchung zu tragen.

(2) Der Halter des Luftfahrzeuges hat eine Haftpflichtversicherung für allfällige Untersuchungskosten abzuschließen. Die Höhe der Versicherung hat sich nach der Größe des Luftfahrzeuges zu richten, sie hat jedoch mindestens 50 000 S zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR12159899

alte Dokumentnummer

N9199960871L

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