Art. 1 § 15 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 15

§ 15. Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes mit Handschlag zu geloben. Den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission hat der Vorsitzende dieses Gelöbnis abzunehmen.