Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972
§ 14. Lohn beim Wechsel der Beschäftigung
oder der Bundesbahndienststelle.
(1) Wird ein Lohnbediensteter in eine andere Lohngruppe überstellt, so bleibt er in der von ihm erreichten Lohnstufe. Die in der bisherigen Lohnstufe verbrachte Vorrückungszeit bleibt dem Lohnbediensteten in der neuen Lohngruppe gewahrt. Die Bestimmungen des § 12 bleiben hiedurch unberührt.
(2) Wird ein Lohnbediensteter infolge eines bei den Österreichischen Bundesbahnen erlittenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit oder infolge einer bescheidmäßig festgestellten Kriegsbeschädigung, die eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, in eine niedrigere Lohngruppe überstellt, so bleiben der bisherige Lohn und die weiteren Vorrückungen gewahrt. Allfällige Überstellungen in höhere Lohngruppen oder gemäß Spalte 6 der Anlage 1 vorgesehene weitere Vorrückungsbeträge, die bei der vor Überstellung ausgeübten Dienstverwendung vorgesehen waren, werden nach Erfüllung der dort vorgesehenen Erfordernisse wirksam. Die gleiche Regelung gilt für Lohnbedienstete, die das 55. Lebensjahr vollendet und ununterbrochen 10 Jahre der Lohngruppe zugehört haben, wenn ihre Verwendung infolge Änderung der Organisation entbehrlich wird und sie in eine niedrigere Lohngruppe überstellt werden.
(3) Wird ein Lohnbediensteter aus seiner ständigen (das ist eine mindestens sechs Monate währende) Verwendung in eine Verwendung einer niedrigeren Lohngruppe überstellt, so behält er in folgenden Fällen den Lohn der bisherigen Lohngruppe und es werden allfällige bei der ständigen Verwendung vorgesehene Überstellungen in höhere Lohngruppen (oder gemäß Spalte 6 der Anlage 1 vorgesehene weitere Vorrückungsbeträge) nach Erfüllung der hiefür festgesetzten Erfordernisse wirksam:
- a) bei Abordnung für die Dauer derselben,
- b) bei Versetzung für die Dauer von 28 Tagen,
- c) bei Überstellung in der eigenen Dienststelle für die Dauer von 28 Tagen.
(4) Ein Lohnbediensteter, der aus seiner ständigen Verwendung einer anderen Verwendung in der gleichen Lohngruppe zugewiesen wird, für die in der Anlage 1 eine eigene Dienstprüfung vorgeschrieben ist, verbleibt nur bis zu jenem Zeitpunkt in seiner bisherigen Lohngruppe, zu dem er frühestens die Prüfung ablegen kann.
(5) Lohnbedienstete des Bau- und Bahnerhaltungsdienstes behalten bei fallweiser Verwendung als Ablöser auf Schrankenwärterposten den Lohn ihrer etwa höheren Lohngruppe für die Dauer der Verwendung.
ÜR: Art II, BGBl. Nr. 190/1972
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093089
alte Dokumentnummer
N6195413907P
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