Art. 1 § 14 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 14

(1) § 14.Die Fremdenführerprüfung ist vor einer Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann am Sitze des Amtes der Landesregierung einzusetzen hat.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem mit den Angelegenheiten des Fremdenverkehrs vertrauten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden und zwei Gewerbetreibenden, die das Fremdenführergewerbe tatsächlich ausüben.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind vom Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder aus dem Kreise der Gewerbetreibenden ist der Vorschlag der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.