Art. 1 § 13 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 170/1969 Art II, BGBl. Nr. 190/1972 Art III, BGBl. Nr. 298/1974

§ 13. Vorrückungsstichtag.

(1) Bei Aufnahme als Lohnbediensteter ist der für den Lohnbediensteten maßgebliche Vorrückungsstichtag zu ermitteln.

(2) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 - dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden:

  1. a) die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(3) Gemäß Abs. 2 lit. a sind voranzusetzen:

  1. 1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung der Österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
  2. 2. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist;
  3. 3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, sowie die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,
  4. 4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Abspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
  5. 5. die Zeit
  1. a) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftige Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
  2. b) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde.

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 2 ausgeschlossen:

  1. 1. die Zeit, die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Lohnbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
  2. 2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
  3. 3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.

(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 170/1969

Art II, BGBl. Nr. 190/1972

Art III, BGBl. Nr. 298/1974

Schlagworte

BGBl. Nr. 150/1978, BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093088

alte Dokumentnummer

N6195413906P

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