Art. 1 § 12 GenRevG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Zwangsstrafen

§ 12.

(1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

(3) Für den Strafrahmen gilt § 24 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, nach Maßgabe des § 284 Abs. 2 UGB.

Schlagworte

Beugestrafe

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40275614

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)