Art. 1 § 12 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Fremdenführergewerbe

§ 12

(1) § 12.Bewerber um eine Konzession für das Fremdenführergewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung zu erbringen.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung wird der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Eintragungen in die Fremdenführerlegitimation gemäß § 3 Abs. 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 gegeben sind, nicht vorgegriffen.

(3) Die Eignung der Dienstnehmer im Sinne des § 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 ist gleichfalls durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung nachzuweisen.