Art. 1 § 12 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 12

(1) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.

(2) Die Akkreditierungsstelle hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.

(3) Beschwerden über akkreditierte Stellen sind an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.