§ 11. Auszahlung.
(1) Der Lohnbedienstete erhält am 1. eines Kalendermonates das Monatsentgelt für den vorangegangenen Kalendermonat. Allfällige Überzahlungen sind bei der darauffolgenden Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung anzurechnen.
(2) Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so wird am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.
(3) Vom Monatsentgelt werden abgezogen:
- a) öffentliche Abgaben und sonstige auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Leistungen,
- b) die durch Satzungen oder besondere Vorschriften bestimmten Beträge sowie sonstige Leistungen für Sozialversicherungseinrichtungen,
- c) auf Grund besonderer Dienstvorschriften zu erbringende Leistungen,
- d) Geldbußen,
- e) Übergenüsse, soweit sie nicht in gutem Glauben verbraucht worden sind,
- f) gepfändete Lohnbeträge,
- g) Schadenersatzbeträge.
- h) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 3, BGBl. Nr. 66/1956.)
(4) Andere als in Abs. 3 angeführte Abzüge sind, abgesehen von den Fällen gesetzlich zulässiger Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur mit Zustimmung des Lohnbediensteten im Einzelfall zulässig.
(5) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
(6) Auf einen Lohnbediensteten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, sind die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt.
(7) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren als Lohnbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
(8) Der Lohnbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1965
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093084
alte Dokumentnummer
N6195413902P
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