Art. 1 § 11 FlUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Untersuchungsbericht

§ 11.

(1) Jede Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Unfalles oder der Störung zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 3 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.

(2) Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an dem Unfall oder an der Störung beteiligten Personen zu enthalten: Einzelheiten des Unfalles oder der Störung, Angaben über die beteiligten Luftfahrzeuge, die äußeren unfallkausalen Umstände, durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse, Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe, die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursachen des Unfalles oder der Störung.

(3) Der endgültige Untersuchungsbericht ist so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Unfall oder der Störung zu veröffentlichen. Die Fertigstellung des Berichts ist in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren. Je ein Exemplar des Berichts ist an

  1. 1. die Teilnehmer des Anhörungsverfahrens (§ 10),
  2. 2. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
  3. 3. die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen über 5 700 kg
  1. zu übermitteln.

(4) Unfälle und schwere Störungen, deren Untersuchungsergebnisse nicht von wesentlicher Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt sind, sind mit einem vereinfachten Untersuchungsbericht abzuschließen.

(5) Der vereinfachte Untersuchungsbericht hat lediglich Angaben über die an dem Unfall oder der Störung beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR12159895

alte Dokumentnummer

N9199960867L

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