Art. 1 § 10 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1968

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 10. Anfall und Einstellung des Entgeltes.

(1) Der Anspruch auf das Entgelt beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit Auflösung des Dienstverhältnisses.

(2) Bei Bezugsänderungen, sofern nichts anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093083

alte Dokumentnummer

N6195413901P

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