Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 10. Anfall und Einstellung des Entgeltes.
(1) Der Anspruch auf das Entgelt beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit Auflösung des Dienstverhältnisses.
(2) Bei Bezugsänderungen, sofern nichts anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093083
alte Dokumentnummer
N6195413901P
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