Art. 1 § 10 IUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Interner Notfallplan

§ 10.

(1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss ausgehend von den Auswirkungsbetrachtungen gemäß § 9 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden.

(2) Auf der Grundlage der Gefahrenstufen im Sinne des Abs. 1 muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss mit den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein und jedenfalls einen Alarmplan (Abs. 3) und einen Gefahrenabwehrplan (Abs. 4) enthalten.

(3) Der Alarmplan muss sicherstellen, dass unverzüglich nach Erkennen einer Gefahrensituation eine Meldung an eine ständig zur Entgegennahme derartiger Meldungen bereite inner- oder außerbetriebliche Stelle erfolgt. Der Alarmplan muss die Gefahrenstufen im Sinne des Abs. 1 berücksichtigen und muss Alarmfälle nach der Art des die Gefahr auslösenden Ereignisses festlegen. Im Alarmplan muss vorgesehen sein, dass die im Gefahrenbereich befindlichen Personen von der Art des Ereignisses in Kenntnis gesetzt werden. Die diesbezüglichen für die Einschätzung der Warnung bedeutenden Informationen müssen den Betriebsangehörigen in regelmäßigen, die Dauer von einem Jahr nicht überschreitenden Abständen nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Bei möglichen betriebsüberschreitenden (gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden) Auswirkungen von Industrieunfällen muss der Betriebsinhaber die für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen alarmieren. Die Art der Frühwarnvorkehrung zur Einleitung von Maßnahmen außerhalb des Betriebs, der erforderlichen Informationen bei der Alarmierung und der detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind, muss mit der Tätigkeit der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein.

(4) Im Gefahrenabwehrplan müssen die Sicherheitsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen dargestellt werden. Der Gefahrenabwehrplan muss die Gefahrenstufen gemäß Abs. 1 berücksichtigen. Hinsichtlich der Grundlagen für die Festlegung der Teile von technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen, der für einen Industrieunfall vorgesehenen Maßnahmen und der angestellten Auswirkungsbetrachtungen darf auf andere Bestandteile des Sicherheitsberichts verwiesen werden. Hinsichtlich der Festlegungen über die Eignung der Betriebsangehörigen, den erforderlichen Ausbildungsbedarf für Betriebsangehörige zur Gefahrenabwehr und über die Kontrollmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 und 7 darf auf die entsprechenden Teile des Sicherheitsmanagementsystems verwiesen werden. Erforderlichenfalls muss der Ausbildungsbedarf mit der Tätigkeit der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein.

(5) Der Alarm- und der Gefahrenabwehrplan müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. 2. Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;
  3. 3. Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;
  4. 4. Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle verantwortlich ist;
  5. 5. Darstellung der Gefahrenbereiche;
  6. 6. stoffspezifische Angaben, soweit sie für die Gefahrenabwehr relevant sind;
  7. 7. eine Festlegung der Zuständigkeiten der betrieblichen Gefahrenabwehrkräfte einschließlich der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen;
  8. 8. Darstellung der unter Berücksichtigung der Gefahrenstufen gemäß Abs. 1 getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Industrieunfällen einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;
  9. 9. Angaben zur Durchführung der Alarmierung im Sinne des Abs. 3.

(6) Der interne Notfallplan muss in Abständen von höchstens drei Jahren erprobt werden.

Schlagworte

Alarmplan

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035820

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