Art. 1 § 108 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

§ 108.

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach § 102 Abs. 1 und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2000

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009370

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