Art. 1 § 106 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1987

§ 106

§ 106. Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst-(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 102, 103 und 105 Abs. 4 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.

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