§ 106
§ 106. Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst-(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 102, 103 und 105 Abs. 4 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
