Art. 1 § 103 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

§ 103.

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
  3. c) Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;
  4. d) in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Vernehmungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043133

alte Dokumentnummer

N3195816215S

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