Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Anlage F
Prilog F
Verzeichnis der Waren zum persönlichen Gebrauch für die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr
Reisegepäck, z. B. Leibwäsche, Kleidung, Schmuck, Reinigungs- und Körperpflegemittel usw., in einer der Dauer des Aufenthaltes entsprechenden Menge,
1 Fahrrad,
1 Kinderwagen,
1 Fotoapparat mit höchstens 2 Filmen,
1 Kleinfilmkamera mit höchstens 4 Filmrollen,
1 Fernglas,
1 tragbares Musikinstrument,
1 tragbares Fernsehgerät,
1 tragbares Rundfunkempfangsgerät,
1 tragbares Tonbandgerät mit 10 Kassetten oder 5 Tonbändern,
1 tragbarer Plattenspieler mit höchstens 20 Platten,
1 Zelt mit Campingausrüstung,
1 Jagdgewehr mit höchstens 50 Patronen (nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde),
Sportgeräte, und zwar je ein Stück oder ein Paar (Skier, Schlitten, Schlittschuhe, Bälle usw.).
Verzeichnis der Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch für die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr
- 1. Brot und gewöhnliche Backwaren, zusammen höchstens2 kg
- 2. Keks und ähnliche Bachwaren, zusammen höchstens1 kg
- 3. Teigwaren 1 kg
- 4. Fleisch und Fisch, frisch oder für den Verbrauch zubereitet, sowie Fleisch- und Fischwaren, auch in Konserven, zusammen höchstens1 kg
- 5. Butter, Käse und andere Molkereiprodukte, zusammen höchstens 0.5 kg
- 6. Eier 10 Stück
- 7. Obst, frisch, getrocknet oder konserviert, zusammen höchstens 2 kg
- 8. Gemüse, frisch, getrocknet oder konserviert, zusammen höchstens 2 kg
- 9. Schokolade und Zucker waren, zusammen höchstens 0.5 kg
- 10. Kaffee 0.1 kg
- 11. Alkoholfreie Getränke, zusammen höchstens 3 Liter
- 12. Apfel- und Birnenmost, zusammen höchstens 2 Liter
- 13. Bier 2 Liter
- 14. Wein 1 Liter
- 15. Trinkbranntwein 0.25 Liter
- 16. Zigaretten 25 Stück
- oder Zigarren 5 Stück
- oder Tabak 25 Gramm
- oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse im Gewicht von zusammen höchstens 25 Gramm
Die unter den Ziffern 14, 15 und 16 angeführten Waren dürfen nur von Personen über 17 Jahren eingeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10004036
Dokumentnummer
NOR40075219
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