Anlage
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Übereinkommen zwischem dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank wegen Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Insternationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftförderung sowie des Europäischen Währungsabkommens.
I.
Die Oesterreichische Nationalbank stellt der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen Quote beim Internationalen Währungsfonds und bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung sowie zum Rücklauf österreichischer Währung vom Internationalen Währungsfonds im Sinne des Artikels V Abs. 7 lit. b des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds (BGBl. Nr. 105/1949), ferner für den Erlag der österreichischen Quote im Sinne des Europäischen Währungsabkommens (Europäischen Fonds) die jeweils erforderlichen Goldmengen und Fremdwährungsbeträge zur Verfügung.
II.
Zum Erwerb dieser Goldmengen und Fremdwährungsbeträge gewährt die Oesterreichische Nationalbank der Republik Österreich einen Kredit bis zum Höchstbetrag von 650 Millionen Schilling.
Zur Verzinsung dieses Kredites werden der Oesterreichischen Nationalbank 2 v. H. p. a. (und zwar vierteljährlich im vorhinein je 1/2 v. H.) vom jeweils aushaftenden Schuldbetrag vergütet.
III.
Erwirbt die Republik Österreich aus ihren Beteiligungen bei den im Punkt I genannten Institutionen Goldmengen oder Fremdwährungsbeträge zurück, so sind diese Werte ausschließlich zur Tilgung des Kredites zu verwenden.
IV.
Dieses Übereinkommen wird mit seiner gesetzlichen Genehmigung wirksam und ersetzt das im BGBl. Nr. 178/1954 enthaltene Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10003902
Dokumentnummer
NOR12043550
alte Dokumentnummer
N3195937242J
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