Anlage A
Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 EKPUV
Im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren sind insbesondere folgende Daten zu erheben:
Erste Schwangerenuntersuchung (bis SSW 16)
- • ausführliche Anamnese der Schwangeren inklusive Angaben zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen
- • ausführliche Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen
- • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren inklusive Angaben zu besonderen Befunden (gemäß Anlage 1 EKPG)
- • Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Schwangeren (insbesondere Gewicht, Blutdruck, Harn, Vaginalsekret)
- • gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund); wenn auffällig: Abklärung einer Genitalverstümmelung (FGM)
- • Information zu Schwangerschaft und Gesundheitsförderung/Prävention sowie allfällige weitere Veranlassungen
- • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Erste Labormedizinische Untersuchung (bis SSW 16)
- • Blutgruppenserologie (ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes):
- □ Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors sowie Antikörper-Suchtest
- • Infektionsserologie:
- □ HIV Kombitest
- □ Lues Reaktion
- □ Röteln-Antikörper
- • Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem (z. B. nicht erhobenen) Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer
- • Blutbild:
- □ Leukozytenanzahl
- □ Granulozyten
- □ Lymphozyten
- □ Monozyten
- □ Eosinophile und Basophile Granulozyten
- □ Erythrozytenanzahl
- □ Hämatokrit
- □ Hämoglobin
- □ MCH
- □ MCV
- □ Thrombozyten
- • klinisch-chemische Parameter:
- □ TSH
- □ oGTT (bei erhöhtem Risiko der Schwangeren)
- □ Harnbefund
Zweite (SSW 18 bis 22), dritte (SSW 24 bis 28), vierte (SSW 30 bis 34) und fünfte Schwangerenuntersuchung (SSW 35 bis 38)
- • Zwischenanamnese und Besprechung von Befunden und/oder Auffälligkeiten
- • Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Schwangeren (insbesondere Gewicht, Blutdruck, Harn, B-Streptokokken im Rahmen der fünften Schwangerenuntersuchung)
- • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren inklusive Angaben zu besonderen Befunden (gemäß Anlage 1 EKPG)
- • gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund)
- • Information zu Schwangerschaft und Gesundheitsförderung/Prävention sowie allfällige weitere Veranlassungen
- • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Zweite Labormedizinische Untersuchung (SSW 24 bis 28)
- • Antikörper-Suchtest
- • Infektionsserologie:
- □ HBS Antigen
- • Blutbild:
- □ Leukozytenanzahl
- □ Granulozyten
- □ Lymphozyten
- □ Monozyten
- □ Eosinophile und Basophile
- □ Granulozyten
- □ Erythrozytenanzahl
- □ Hämatokrit
- □ Hämoglobin
- □ MCH
- □ MCV
- □ Thrombozyten
- • Toxoplasmosetest Kontrolluntersuchungen bei negativem Vorbefund (letzte Kontrolle nach SSW 32)
- • klinisch-chemische Parameter:
- □ oGTT
- □ Harnbefund
- • Bestimmung des fetalen Rh-Faktors bei Rh-negativen Schwangeren
Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung gemäß § 5 EKPUV (SSW 14 bis 20)
Im Rahmen der allgemein- und familienmedizinischen Untersuchung sind insbesondere folgende Untersuchungen durchzuführen bzw. Daten zu erheben:
- • Anamnese und Besprechung von Befunden und/oder Auffälligkeiten
- • Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Schwangeren
- • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Gesundheitsgespräch gemäß § 6 EKPUV (SSW 14 bis 20)
Im Rahmen des Gesundheitsgesprächs sind insbesondere folgende Beratungen durchzuführen bzw. Daten zu erheben:
- • Psychische Belastungen
- • Psychosoziale Belastungen
- • Sozioökonomische Belastungen
- • Sozialanamnestisches Gespräch
Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren gemäß § 4 EKPUV
Im Rahmen der Ultraschalluntersuchungen sind insbesondere folgende Daten zu erheben:
Erste Ultraschalluntersuchung (SSW 8 bis 16)
- • Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten insbesondere
- □ Bestimmung des Geburtstermins laut Ultraschall
- □ Beurteilung der Gestation
- • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Zweite Ultraschalluntersuchung (SSW 18 bis 22)
- • Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten insbesondere
- □ Beurteilung der Gestation
- □ Biometrie des Fötus bzw. der Feten
- • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Dritte (SSW 30 bis 34) und vierte (SSW 35 bis 38) Ultraschalluntersuchung
- • Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten insbesondere
- • Beurteilung der Gestation
- • Biometrie und Lage des Fötus bzw. der Feten
- • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Hebammenberatungen gemäß § 7 EKPUV
Im Rahmen der Hebammenberatungen sind insbesondere folgende Beratungen durchzuführen bzw. Daten zu erheben:
Erste Hebammenberatung (SSW 14 bis 20)
- • Beratung und Information insbesondere über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt sowie über Stillen
- • Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren
- • Information über weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten
Zweite Hebammenberatung (SSW 24 bis 34)
- • Beratung und Information insbesondere über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten, Wochenbett und Stillzeit sowie frühe Kindheit
- • Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren
- • Erhebung psychosozialer und sozioökonomischer Belastungen
- • Information über weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten
Elternberatung gemäß § 8 EKPUV (ärztlich festgestellte Schwangerschaft bis Vollendung 1. LJ Kind)
Im Rahmen der Elternberatung ist insbesondere über folgende Themen zu informieren:
- • Information/Beratung über arbeitsrechtliche und finanzielle Bedingungen
- • Information/Beratung über Themen zur Erwerbstätigkeit und Vereinbarkeit
- • Information/Beratung über Themen zur Elternschaft
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20013273
Dokumentnummer
NOR40280457
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