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Anlage A AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC a

Fischeitoxizität GF,Ei b

< 2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Absetzbare Stoffe c

0,3 mL/L

10 mL/L d

Abfiltrierbare Stoffe c

30 mg/L

500 mg/L d

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5 e

Anorganische Parameter

 

 

Chrom – Gesamt f

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel f

ber. als Ni

0,5 mg/L g

0,5 mg/L g

Quecksilber f

ber. als Hg

0,005 mg/L

0,005 mg/L

Chlor- Freies Chlor f

ber. als Cl2

h

0,2 mg/L

Chlor- Gesamtchlor

ber. als Cl2

i j

0,3 mg/L j

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L k

l

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

km n

Gesamtphosphor

ber. als P

2,0 mg/L o

Sulfat

ber. als SO4

p q

Sulfid ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L r

Sulfit

ber. als SO3s

1,0 mg/L

10 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C t

30 mg/L u v

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2t

90 mg/L w x

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L y

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

0,5 mg/L

1,0 mg/L z

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L aa)

Kohlenwasserstoff-Index f

10 mg/L

20 mg/L

   

  1. a) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
  2. b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffen und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
  4. d) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt der maximale pH-Wert 10.
  6. f) Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11.
  7. g) Bei katalytischer Fetthärtung im Abwasserteilstrom aus der Fetthärtung 2,0 mg/L. Erfolgt die katalytische Fetthärtung zeitlich begrenzt, so ist die Emissionsbegrenzung 2,0 mg/L im Zeitraum der Fetthärtung einzuhalten (temporärer Teilstrom).
  8. h) Chlor-Freies Chlor darf nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor-Freies Chlor gemäß der Methodenverordnung Wasser oder eine gleichwertige Methode anzuwenden.
  9. i) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 darf Chlor-Gesamtchlor bei einer Einleitung nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor-Gesamtchlor gemäß der Methodenverordnung Wasser oder eine gleichwertige Methode anzuwenden.
  10. j) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 0,4 mg/L.
  11. k) Die Emissionsbegrenzung gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12 °C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12 °C ist.
  12. l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser) festzulegen.
  13. m) Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad gilt jedenfalls als eingehalten, wenn in der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für Ammonium und – sofern es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage handelt – für TNb gemäß Fußnote n) nicht überschritten werden.
  14. n) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist nach Maßgabe der Fußnote k) zusätzlich zu Fußnote m) eine TNb-Konzentration von maximal 20 mg/L vorzuschreiben.
  15. o) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 beträgt die Emissionsbegrenzung 1,0 mg/L.
  16. p) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 beträgt die Emissionsbegrenzung 200 mg/L. Im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal sind höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser).
  17. q) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser festzulegen.
  18. r) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 2,0 mg/L.
  19. s) Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14.
  20. t) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
  21. u) Für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 7 oder 8 gilt: im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 40 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der TOC-Entfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Für alle anderen Anlagen gilt: Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend eines TOC-Mindestwirkungsgrades von 85 % zulässig. Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 bezieht sich der Mindestwirkungsgrad bei Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
  22. v) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 50 mg/L.
  23. w) Für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 7 oder 8 gilt: im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 120 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der CSB-Entfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Für alle anderen Anlagen gilt: Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85 % zulässig. Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 bezieht sich der Mindestwirkungsgrad bei Nicht-IE-RL-Anlagen auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
  24. x) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 150 mg/L.
  25. y) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 25 mg/L.
  26. z) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 0,5 mg/L.
  27. aa) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlage zu keinen störenden Fettablagerungen sowie in der Abwasserbehandlungsanlage zu keiner Ausbildung von störenden Schwimmschlammdecken in Klärbecken zufolge einer solchen Einleitung kommt.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20012526

Dokumentnummer

NOR40279275

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