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Anlage A AEV Erdölverarbeitung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Tabelle 1

Tageswerte

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

40 ºC

a)

Toxizität

 

 

Bakterientoxizität GL

8

c)

Fischeitoxizität GFEi

b)

2

c)

Abfiltrierbare Stoffe

d)

30 mg/l

150 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,0

A.1.2 Anorganische Parameter

 

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,02 mg/l

0,02 mg/l

Vanadium

ber. als V

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

e)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/l

0,06 g/t

0,5 mg/l

0,3 g/t

Ges. geb. Stickstoff (TNb)

ber. als N

f), g)

40 mg/l

24 g/t

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

f)

2,0 mg/l

1,2 g/t

-

Sulfat

ber. als SO4

-

200 mg/l

h)

Sulfid – leicht freisetzbar

ber. als S

b)

0,5 mg/l

0,3 g/t

1,0 mg/l

0,6 g/t

Sulfit

ber. als SO3

2,0 mg/l

10 mg/l

i)

A.1.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

f), j)

25 mg/l

15 g/t

-

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f), j)

75 mg/l

45 g/t

-

Biochem. Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

f)

20 mg/l

12 g/t

-

Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

f), k)

0,1 mg/l l)

0,06 g/t

1,0 mg/l l)

0,06 g/t

Kohlenwasserstoff-Index

f)

5,0 mg/l

3,0 g/t

20 mg/l m)

12 g/t m)

Phenolindex

ber. als Phenol

f)

0,20 mg/l

0,12 g/t

20 mg/l

12 g/t

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

2,0 mg/l

keine Beeinträchtigungen des Betriebes

Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

f)

0,5 mg/l

0,3 g/t

0,5 mg/l n)

0,3 g/t n)

   

Tabelle 2

Jahreswerte

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A.2.1 Allgemeine Parameter

 

Abfiltrierbare Stoffe

d)

25 mg/l

A.2.2 Anorganische Parameter

 

Blei

ber. als Pb

0,03 mg/l

Cadmium

ber. als Cd

0,008 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,1 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,001 mg/l

Ges. geb. Stickstoff (TNb)

ber. als N

g)

25 mg/l o)

A.2.3 Organische Parameter

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

j)

p)

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

j)

p)

Kohlenwasserstoff-Index

2,5 mg/l

Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,05 mg/l q)

  

  1. a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. b) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. e) Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen. Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist nicht vorzuschreiben, wenn ausschließlich eine Einleitung von Niederschlagswasser erfolgt, welches von einer (Teil)Fläche stammt, auf der eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ausgeübt wird.
  7. g) Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. h) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW
  9. i) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt, die auf den Sulfitgehalt des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 zurückzuführen ist.
  10. j) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; eine Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
  11. k) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
  12. l) Werden bei der Produktentparaffinierung halogenierte organische Verbindungen als Arbeits- oder Hilfsstoffe eingesetzt, so ist im Abwasserteilstrom aus der Entparaffinierung eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l einzuhalten.
  13. m) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn
  1. bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und
  2. durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
  3. im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.
  1. n) Fußnote m) kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.
  2. o) Bei Einsatz von Nitrifikation/Denitrifikation ist eine Emissionsbegrenzung von 15 mg/l einzuhalten.
  3. p) Für den Parameter CSB bzw. TOC wird keine Emissionsbegrenzung festgelegt, da die Einhaltung der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen „Raffinieren von Mineralöl und Gas“ durch den Tageswert für CBS bzw. TOC (Tabelle 1, Spalte 1) sichergestellt ist.
  4. q) Die angegebene Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den Benzolanteil in der Summe BTXE.

Schlagworte

Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10011017

Dokumentnummer

NOR40214758

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