Anlage 9 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Anlage 9

Anhang I

Durchführung der Liquidation des Sonderziehungskontos

1. Im Falle der Liquidation des Sonderziehungskontos tilgen die Teilnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds in zehn Halbjahresraten oder innerhalb einer längeren Frist, die der Fonds für erforderlich hält, mit de facto konvertierbarer Währung und mit der Währung solcher Teilnehmer, die Bestände an Sonderziehungsrechten halten, welche abzulösen sind, letzteres jedoch nur bis zum Betrag der jeweiligen Tilgungsrate; näheres bestimmt der Fonds. Die erste Halbjahresrate ist sechs Monate nach dem Beschluß zur Liquidation des Sonderziehungskontos zu leisten.

2. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Liquidation des Sonderziehungskontos auch die Liquidation des Fonds beschlossen, so wird die Liquidation des Sonderziehungskontos erst dann fortgesetzt, wenn die im Besitz des Generalkontos befindlichen Sonderziehungsrechte nach folgender Regel verteilt worden sind:

3. Mit den gemäß Absatz 1 erhaltenen Beträgen löst der Fonds die Sonderziehungsrechte der Inhaber auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge ab:

  1. (a) Sonderziehungsrechte, die von Regierungen gehalten werden, welche ihre Teilnahme mehr als sechs Monate vor dem Beschluß der Gouverneure zur Liquidation des Sonderziehungskontos beendet haben, werden nach den Bestimmungen einer Vereinbarung gemäß Artikel XXX oder Anhang H abgelöst.
  2. (b) Von Nichtteilnehmern gehaltene Sonderziehungsrechte werden vor den von Teilnehmern gehaltenen Sonderziehungsrechten abgelöst, und zwar im Verhältnis der Bestände eines jeden Inhabers.
  3. (c) Der Fonds errechnet das Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zu dessen kumulativer Nettozuteilung. Zuerst löst der Fonds Sonderziehungsrechte des Teilnehmers mit dem höchsten Verhältnissatz ab, bis dieses Verhältnis dem zweithöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; sodann löst der Fonds Sonderziehungsrechte dieser Teilnehmer in den Proportionen ihrer kumulativen Nettozuteilungen ab, bis das Verhältnis dem dritthöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis der für die Ablöse verfügbare Betrag erschöpft ist.

4. Beträge, auf die ein Teilnehmer bei der Ablösung gemäß Absatz 3 Anspruch hat, werden gegen Beträge aufgerechnet, die er gemäß Absatz 1 zu zahlen hat.

5. Während der Liquidation zahlt der Fonds auf die Bestände der Inhaber von Sonderziehungsrechten Zinsen; jeder Teilnehmer zahlt Gebühren für seine kumulative Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten abzüglich der gemäß Absatz 1 gezahlten Beträge. Die Sätze für Zinsen und Gebühren sowie die Zahlungstermine werden vom Fonds bestimmt. Soweit möglich werden Zinsen und Gebühren in Sonderziehungsrechten gezahlt. Ein Teilnehmer, der für die Zahlung von Gebühren nicht genügend Sonderziehungsrechte hat, zahlt in Gold oder einer vom Fonds bestimmten Währung. Sonderziehungsrechte, die für Gebührenzahlungen eingehen und zur Deckung von Verwaltungskosten gebraucht werden, dürfen nicht zur Zahlung von Zinsen verwendet werden; sie sind dem Fonds zu übertragen und von diesem vorrangig abzulösen, und zwar mit den von ihm zur Bezahlung seiner Ausgaben verwendeten Währungen.

6. Solange ein Teilnehmer mit einer nach Absatz 1 oder 5 vorgeschriebenen Zahlung in Verzug ist, werden an ihn keine Beträge gemäß Absatz 2 oder 5 gezahlt.

7. Wenn nach den letzten Zahlungen an die Teilnehmer die nicht in Verzug befindlichen Teilnehmer Sonderziehungsrechte nicht im gleichen Verhältnis zu ihren kumulativen Nettozuteilungen halten, so kaufen die Teilnehmer mit einem niedrigeren Verhältnissatz von den Teilnehmern mit einem höheren Verhältnissatz nach Maßgabe von Regelungen des Fonds diejenigen Beträge, die erforderlich sind, um die Verhältnissätze ihrer Bestände an Sonderziehungsrechten anzugleichen. Jeder in Verzug befindliche Teilnehmer zahlt an den Fonds den Betrag der Verzugsschuld in seiner eigenen Währung. Der Fonds verteilt diese Währungsbeträge und etwaige Restforderungen an die Teilnehmer im Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte; diese Sonderziehungsrechte werden eingezogen. Sodann schließt der Fonds das Sonderziehungskonto; alle etwaigen Verbindlichkeiten des Fonds aus Zuteilungen von Sonderziehungsrechten und der Verwaltung des Sonderziehungskontos erlöschen damit.

8. Jeder Teilnehmer, dessen Währung gemäß diesem Anhang an andere Teilnehmer verteilt wird, garantiert die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währung zum Kauf von Gütern oder für die Bezahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Gebieten geschuldet werden. Jeder derart verpflichtete Teilnehmer erklärt sich bereit, andere Teilnehmer für jeden Verlust zu entschädigen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert, zu dem der Fonds seine Währung gemäß diesem Anhang verteilt hat, und dem Wert ergibt, den diese Teilnehmer bei der Verwendung seiner Währung erzielen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269126

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)