Anlage 9 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 9

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Stickereizeichner

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Kenntnis der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Kenntnis der verschiedenen Sticktechniken, in Verbindung mit der Vergrößerungslehre

Grundkenntnisse der Groß- und Handstickmaschinen und ihrer Arbeitsweisen

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Vergrößern von Entwürfen und Auszeichnen der Entwürfe

Stiche zählen und berechnen

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Entwerfen von einfachen Mustern und Motiven nach gegebenen und eigenen Ideen

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Kenntnis der verschiedenen Stickmaterialien

Kenntnis des Ausführens von Mustern (Sticheinteilung) nach Garnstärken

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Kenntnis der verschiedenen Stilarten in der Stickerei

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Kenntnis der An- bzw. Verwendung von Stickereien

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Grundkenntnisse der weiteren Bearbeitung von Stickereien

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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