Anlage 9
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Metall- und Eisengießer |
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der verwendenden Werkzeuge, Maschinen,
Formeinrichtungen und Arbeitsgeräte
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten
Aufbereiten und Prüfen der Form- und Hilfsstoffe
Formen
Sandverdichten
Anfertigen von Kernstücken bei Hinterschneidungen
Anfertigen und Einbauen von Befestigungen (Gehängen)
Entlüften
Polieren
Ausheben des Modells
Herstellen von Eingußsystemen und Steigern
Ausbessern der Form
Auftragen von Formüberzügen
Trocknen
Herstellen, Einlegen und Entlüften von Kernen
Zusammenbauen und Zurichten von Formen
Gießen
Ausleeren
Gußputzen (wie Meißeln, Schleifen, Sägen, Entgraten)
Gußkontrolle
Ausbessern von Gußfehlern
Anfertigen von Sparhälften aus Gips oder Masse
Grundkenntnisse des Schmelzens und der Ofenführung
Grundkenntnisse der Modellherstellung
Grundkenntnisse der Form- und Gießtechnik weiterer Gußwerkstoffe
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10
Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person
2 Lehrlinge |
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
3 Lehrlinge |
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
4 Lehrlinge |
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
5 Lehrlinge |
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
6 Lehrlinge |
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede fachlich einschlägig
ausgebildete Person | 1 weiterer Lehrling |
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen | 1 weiterer Lehrling |
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen | 1 weiterer Lehrling |
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch BGBl. Nr. 268/1975 (Änderung der Berufsbezeichnung) und
BGBl. Nr. 386/1980, Anlage 2, d.s. die Ausbildungsvorschriften für
den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen)
Schlagworte
Metallgießer
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
10006401
Dokumentnummer
NOR12069980
alte Dokumentnummer
N51974144690
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