Anlage 9 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anlage 9

Anlage 9

------------

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Wäschenäher

Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des modischen

Aufputzes sowie deren Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungs-

möglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der Größenmaße ! Kenntnis der Größenmaße und des

und des Maßnehmens ! Maßnehmens

---------------------------------!----------------------------------

Handnähen, Annähen von Knöpfen ! Anfertigen von Handknopflöchern

und sonstigen Verschlüssen !

---------------------------------!----------------------------------

Maschinnähen ! Maschinnähen unter Verwendung von

! Zusatzgeräten

---------------------------------!----------------------------------

Einfaches Steppen und Säumen ! Steppen und Säumen, insbesondere

! Rund- und Schrägsäumen sowie

! Blindstichnähen und Rollieren

---------------------------------!----------------------------------

Einfassen ! Einfassen, Falten und

! Passepoilieren

---------------------------------!----------------------------------

- ! Handhaben von Spezialnähmaschinen

---------------------------------!----------------------------------

Annähen von Knöpfen mit Maschine ! Anfertigen von

! Maschinknopflöchern

---------------------------------!----------------------------------

Nähen von Teilstücken ! Nähen von ganzen Stücken

---------------------------------!----------------------------------

Anfertigen von Taschen, Ver- ! Taschen aufnähen

schlüssen und Ärmelschlitzen !

---------------------------------!----------------------------------

Anfertigen von Krägen und ! Auf- und Niedernähen von Krägen

Manschetten ! und Manschetten

---------------------------------!----------------------------------

- ! Ärmeleinnähen

--------------------------------------------------------------------

Aufnähen von Monogrammen und Motiven

--------------------------------------------------------------------

- ! Auf- und Einnähen von Spitzen-

! einsätzen

---------------------------------!----------------------------------

Vorbügeln, Zwischenbügeln von ! Bügeln von fertigen Stücken sowie

Nähten sowie Bügeln von Teil- ! Handhaben von Bügelautomaten

stücken !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis des Adjustierens ! Adjustieren

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der Textilkennzeichnung und

Textilpflegekennzeichnung

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 60.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)