Anlage 9
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu !Handhaben und Instand-
verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe !halten der zu ver-
!wendenden Werkzeuge,
!Maschinen und Arbeits-
!behelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
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Sortieren und Lagern der einschlägigen ! -
Materialien !
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Prüfen des Untergrundes und dessen ! -
Vorbereitung !
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Bearbeiten von Wand- und Bodenbelagselementen durch Schleifen,
Schneiden und Bohren
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- !Verlegen von verschiedenen keramischen und
!einschlägigen nichtkeramischen Wand- und
!Bodenelementen unter Beachtung der üblichen
!Verlegetechniken
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- ! - !Verlegen von säure-
! !festen Belagselementen
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Verfugen !Verfugen !Verfugen
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- !Lesen einschlägiger Pläne
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Einfache einschlägige Putz- und ! -
Maurerarbeiten !
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Herstellen von Waagrissen, Aufstichen und Gefällen
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Einteilen und Auswinkeln
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
auf je weitere 2 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Plattenleger, Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Wandelement, Wandbelagselement, Putzarbeit
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006300
Dokumentnummer
NOR12072640
alte Dokumentnummer
N51980135230
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