Anlage 9
Anlage 9
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Technischer Zeichner
(Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Arbeitsgeräte und
Einrichtungen
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Zeichnen und Beschriften mit Bleistift und ! -
Tusche !
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Zeichnen am Reißbrett mit Zeichenmaschine
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Handhaben der ! - ! -
Schablone ! !
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Papierauswahl, -be- ! - ! -
handlung und Blatt- ! !
einteilung ! !
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Normschrift, Papier- ! Sinnbilder, ! -
formate, Blatteilung, ! Kurzzeichen, !
Linienarten und ! Schriftfeld, !
Linienbreiten ! Stücklisten !
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Skizzieren ! - ! -
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Maßstäbliches ! Zeichnen in ver- ! -
Zeichnen ! schiedenen Maßstäben !
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Maßeintragungen, Maß- ! - ! -
linien und Maßzahlen ! !
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- ! Oberflächenzeichen, Bearbeitungs- und
! Behandlungsangaben
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Normgerechte Dar- ! Normgerechte Dar- ! Normgerechte Dar-
stellung von Ansichten! stellung von Ansich- ! stellung von Abwick-
! ten und Schnitten ! lungen,
! ! Durchdringungen
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- ! Anfertigen von normgerechten Zeichnungen
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- ! Aufnehmen von Modellen und Bauteilen
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- ! Anfertigen von Gruppen- und Zusammen-
! stellungszeichnungen nach Angabe
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- ! Anfertigen von Zeichnungen nach Modellauf-
! nahme
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- ! - ! Zeichnen von Einzel-
! ! teilen nach Angabe
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- ! - ! Herauszeichnen und
! ! Bemaßen von Teilen
! ! aus Entwürfen und
! ! Zusammenstellungs-
! ! zeichnungen
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- ! Fachbezogenes Rechnen, auch mit Formeln und
! Tabellen sowie Rechengeräten
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- ! Kenntnis fachbezogener Normen
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Grundkenntnisse der Werkstoffbearbeitung ! -
sowie Grundkenntnisse der Arbeitsvorgänge des!
fachbezogenen Fertigungsbetriebes !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
31 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
41 - 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 12%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes auf den Gebieten der Planung, Berechnung und Konstruktion leisten.
Werden in einem Betrieb auch im Lehrberuf Industriekaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die höhere nichtkaufmännische Dienste leisten und als fachlich einschlägig ausgebildet für beide Lehrberufe gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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