Anlage 9
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Lackierer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und
verwendenden Werkzeuge und Geräte ! Instandhalten der zu
! verwendenden
! Maschinen, Werkzeuge
! und Geräte
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
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- ! Zubereiten der Werk- ! Zubereiten der Werk-
! stoffe ! stoffe, Ansetzen der
! ! Farben nach Muster,
! ! Mischen
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Reinigen, Schleifen, ! Entfernen vorhandener! Imprägnieren,
Entfernen vorhandener ! Anstriche, Entrosten,! Neutralisieren,
Anstriche ! Imprägnieren, ! Abbeizen, einfache
! Neutralisieren ! Isolierarbeiten
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- ! Phosphatieren, ! Phosphatieren,
! Grundieren ! Grundieren
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Spachteln von Hand, Kitten, Glätten, ! Spachteln mittels
Spachtelschleifen ! Spritzen, Kitten,
! Glätten, Spachtel-
! schleifen
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Auftragen von Grund- ! Auftragen von Grund- ! Auftragen von Grund-
farben durch Streichen! und Deckfarben durch ! und Deckfarben durch
! Streichen, Tauchen, ! Streichen, Spritzen,
! Fluten, Gießen ! Tauchen, Fluten,
! ! Gießen
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- ! - ! Beschneiden
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- ! - ! Lackieren von Hand
! ! und mit Spritzpis-
! ! tole, Fertiglackieren
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- ! Lackschleifen ! Lackschleifen
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Polieren von Hand ! Polieren von Hand ! Polieren von Hand und
! ! mit Poliermaschine
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- ! - ! Schwabbeln
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- ! - ! Ausbessern
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- ! Kenntnis der ! Trocknen
! Trocknungsvorgänge !
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- ! Aufbringen von Kunst-! Aufbringen von Kunst-
! stoffen im Tauch- und! stoffen im Spritz-,
! Sinterverfahren ! Tauch- und
! ! Sinterverfahren
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- ! Zeichnen und Anfertigen nach Schablonen und
! Pausen (Schneiden von Schablonen nach
! Vorlage, Zeichnen und Malen einfacher
! Schmuckformen)
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf je weitere 3 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Spachtelschleifen, Grundfarbe,
Spritzpistole, Kunststoff, Tauchverfahren, Spritzverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006288
Dokumentnummer
NOR12074875
alte Dokumentnummer
N51987133850
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