Anlage 9
ANHANG IX
FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN |
(gemäß Artikel 127 des Assoziationsabkommens) |
Für die Gemeinschaft:
Die Gemeinschaft wird ihre Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden vorlegen und auf den neuesten Stand bringen.
Für Chile:
Ministerium der Finanzen
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