Anlage 9 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2005

Anlage 9

ANHANG IX

FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

(gemäß Artikel 127 des Assoziationsabkommens)

Für die Gemeinschaft:

Die Gemeinschaft wird ihre Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden vorlegen und auf den neuesten Stand bringen.

Für Chile:

Ministerium der Finanzen

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