Anlage 8 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.2024

Anlage 8

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 138/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 8

Inkrafttretensdatum

11.09.2024

Außerkrafttretensdatum

10.09.2024

Index

89/07 Umweltschutz

ANHANG VIII

GRENZWERTE FÜR KRAFTSTOFFE UND NEUE MOBILE QUELLEN

EINLEITUNG

  1. 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
  2. 2. Der Anhang enthält Grenzwerte für NOx, ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)-Äquivalente und für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.
  3. 3. Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

  1. 4. Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.

Schwere Nutzfahrzeuge

  1. 5. Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 angegeben, je nach anzuwendenden Prüfverfahren.

Motorräder und Mopeds

  1. 6. Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 6 und 7 angegeben.

Nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge und Maschinen

  1. 7. Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Straßen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 und 5 angegeben. Stufe I (Tabelle 4) beruht auf der ECE-Regelung 96 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor“

Kraftstoffqualität

  1. 8. Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen 8 bis 11 angegeben.

Tabelle 1: Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

Kategorie

Klasse

gilt ab (b)

Bezugsmasse
(RW)
(kg)

Grenzwerte

Kohlenmonoxid

Kohlenwasserstoffe

Stickstoffoxide

Summenwert der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide

Partikel (a)

L1 (g/km)

L2 (g/km)

L3 (g/km)

L2+L3 (g/km)

L4 (g/km)

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel

Diesel

A

M (c)

 

1.1.2001

alle (g)

2,3

0,64

0,20

0,15

0,50

0,56

0,05

N1 (d)

I

1.1.2001 (e)

RW ≤ 1 305

2,3

0,64

0,20

0,15

0,50

0,56

0,05

II

1.1.2002

1 305 < RW ≤ 1 760

4,17

0,80

0,25

0,18

0,65

0,72

0,07

III

1.1.2002

1 760 < RW

5,22

0,95

0,29

0,21

0,78

0,86

0,10

B

M (c)

 

1.1.2006

alle

1,0

0,50

0,10

0,08

0,25

0,30

0,025

N1 (d)

I

1.1.2006 (f)

RW ≤ 1 305

1,0

0,50

0,10

0,08

0,25

0,30

0,025

II

1.1.2007

1 305 < RW ≤ 1 760

1,81

0,63

0,13

0,10

0,33

0,39

0,04

III

1.1.2007

1 760 < RW

2,27

0,74

0,16

0,11

0,39

0,46

0,06

              

(a) Für Motoren mit Selbstzündung.

(b) Die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, wird ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert; eine Typgenehmigung wird ab 12 Monaten vor diesen Zeitpunkten nicht mehr erteilt.

(c) Außer Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2 500 kg übersteigt.

(d) Sowie die in Fußnote (c) bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.

(e) 1.1.2002 für die in Fußnote (c) bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.

(f) 1.1.2007 für die in Fußnote (c) bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.

(g) Fahrzeuge dieser Kategorie mit Motoren mit Selbstzündung, die nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge sind, und Fahrzeuge mit einem Maximalgewicht von mehr als 2 000 kg für mehr als sechs Insassen einschließlich Fahrer werden bis zum 1. Januar 2003 als Fahrzeuge der Kategorie N1, Klasse III, Reihe A betrachtet.

Tabelle 2: Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – ESC („European steady-state cycle“)- und ELR („European load-response“)-Prüfungen

 

gilt ab (a)

Kohlenmonoxid

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(g/kWh)

Partikel

(g/kWh)

Trübung

(m-1)

A

1.10.2001

2,1

0,66

5,0

0,10/0,13 (b)

0,8

B1

1.10.2006

1,5

0,46

3,5

0,02

0,5

B2

1.10.2009

1,5

0,46

2,0

0,02

0,5

       

(a) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

(b) Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3 000 min-1 .

Tabelle 3: Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – ETC („European transient cycle“)-Prüfung (a)

 

gilt ab (b)

Kohlenmonoxid

(g/kWh)

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

(g/kWh)

Methan (c)

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(g/kWh)

Partikel (d)

(g/kWh)

A (2000)

1.10.2001

5,45

0,78

1,6

5,0

0,16/0,21 (e)

B1 (2005)

1.10.2006

4,0

0,55

1,1

3,5

0,03

B2 (2008)

1.10.2009

4,0

0,55

1,1

2,0

0,03

       

(a) Die Bedingungen für die Überprüfung der Akzeptanz von ETC-Prüfungen bei der Messung der Emissionen von gasbetriebenen Motoren im Hinblick auf die gültigen Grenzwerte in Reihe A sind einer erneuten Prüfung zu unterziehen und, wo erforderlich, in Einklang mit dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Verfahren zu ändern.

(b) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

(c) Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren.

(d) Gilt nicht für gasbetriebene Motoren der Stufen A, B1 und B2.

(e) Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3 000 min-1.

Tabelle 4: Grenzwerte (Stufe I) für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178)

Nettoleistung (P)

(kW)

gilt ab (a)

Kohlenmonoxid

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(g/kWh)

Partikel

(g/kWh)

130 ≤ P < 560

31.12.1998

5,0

1,3

9,2

0,54

75 ≤ P < 130

31.12.1998

5,0

1,3

9,2

0,70

37 ≤ P < 75

31.3.1998

6,5

1,3

9,2

0,85

      

(a) Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typzulassung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird ab dem 30. Juni 1998 verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

Anmerkung: Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um Rohgasemissionsgrenzwerte, die vor einer Abgasnachbehandlung erreicht sein müssen.

Tabelle 5: Grenzwerte (Stufe II) für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178)

Nettoleistung (P)

(kW)

gilt ab (a)

Kohlenmonoxid

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(g/kWh)

Partikel

(g/kWh)

130 ≤ P < 560

31.12.2001

3,5

1,0

6,0

0,2

75 ≤ P < 130

31.12.2002

5,0

1,0

6,0

0,3

37 ≤ P < 75

31.12.2003

5,0

1,3

7,0

0,4

18 ≤ P < 37

31.12.2000

5,5

1,5

8,0

0,8

      

(a) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird zwölf Monate vor diesen Zeitpunkten verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

Tabelle 6: Grenzwerte für Motorräder und Drei- und Vierradfahrzeuge (> 50 cm3; > 45 km/h), anzuwenden ab dem 17. Juni 1999 (a)

Motortyp

Grenzwerte

Zweitakter

CO = 8 g/km

HC = 4 g/km

NOx = 0,1 g/km

Viertakter

CO = 13 g/km

HC = 3 g/km

NOx = 0,3 g/km

  

(a) Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhalten, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert.

Anmerkung: Bei Drei- und Vierradfahrzeugen müssen die Grenzwerte mit 1,5 multipliziert werden.

Tabelle 7: Grenzwerte für Mopeds (≤ 50 cm3; < 45 km/h)

Stufe

gilt ab (a)

Grenzwerte

CO (g/km)

HC + NOx (g/km)

I

17.6.1999

6,0 (b)

3,0 (b)

II

17.6.2002

1,0 (c)

1,2

    

(a) Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhalten, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert.

(b) Bei Drei- und Vierradfahrzeugen mit 2 zu multiplizieren.

(c) Bei Drei- und Vierradfahrzeugen 3,5 g/km.

Tabelle 8: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden

Typ: Ottokraftstoff

Parameter

Einh.

Grenzwerte (a)

Prüfung

Min.

Max.

Methode (b)

Veröffentlichungsjahr

Research-Oktanzahl

 

95

EN 25164

1993

Motor-Oktanzahl

 

85

EN 25163

1993

Dampfdruck nach Reid, Sommersaison (c)

kPa

60

EN 12

1993

Siedeverlauf:

 

 

 

 

 

– verdampfte Menge bei 100 °C

% v/v

46

EN-ISO 3405

1988

– verdampfte Menge bei 150 °C

% v/v

75

 

 

Kohlenwasserstoffanalyse:

 

 

 

 

 

– Olefine

% v/v

18,0 (d)

ASTM D1319

1995

– Aromaten

 

42

ASTM D1319

1995

– Benzol

 

1

PrEN 12177

1995

Sauerstoffgehalt

% m/m

2,7

EN 1601

1996

sauerstoffhaltige Verbindungen:

 

 

 

 

 

– Methanol, Stabilisierungsmittel müssen hinzugefügt werden

% v/v

3

EN 1601

1996

– Äthanol, Stabilisierungsmittel eventuell erforderlich

% v/v

5

EN 1601

1996

– Isopropylalkohol

% v/v

10

EN 1601

1996

– Tertiärer Butylalkohol

% v/v

7

EN 1601

1996

– Isobutylalkohol

% v/v

10

EN 1601

1996

– Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten

% v/v

15

EN 1601

1996

– sonstige sauerstoffhaltige Komponenten (e)

% v/v

10

EN 1601

1996

Schwefelgehalt

mg/kg

150

PrEN-ISO/DIS 14596

1996

      

(a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

(b) EN – Europäische Norm; ASTM – American Society for Testing and Materials; DIS –Draft international standard.

(c) Die Sommersaison beginnt spätestens am 1. Mai und endet frühestens am 30. September. In Mitgliedstaaten mit arktischen Bedingungen beginnt die Sommersaison spätestens am 1. Juni und endet frühestens am 31. August; der Dampfdruck nach Reid ist auf 70 kPa begrenzt.

(d) Mit Ausnahme von bleifreiem Normalbenzin (mindestens eine Motor-Oktanzahl (MOZ) von 81 und mindestens eine Research-Oktanzahl (ROZ) von 91), bei dem der maximale Olefingehalt 21 % v/v beträgt. Diese Grenzwerte schließen nicht aus, dass in einem Mitgliedstaat anderes bleifreies Benzin in Verkehr gebracht wird, dessen Oktanzahlen unter den hier angegebenen liegen.

(e) Andere einwertige Alkohole mit einem Destillationsendpunkt, der nicht über dem Destillationsendpunkt der nationalen Anforderungen oder, falls es solche nicht gibt, der Industrieanforderungen für Motorkraftstoffe liegt.

Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle 8 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 8 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder der Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

Tabelle 9: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden

Typ: Dieselkraftstoff

Parameter

Einh.

Grenzwerte (a)

Prüfung

Min.

Max.

Methode (b)

Veröffentlichungsjahr

Cetanzahl

 

51

EN-ISO 5165

1992

Dichte bei 15 °C

kg/m3

845

EN-ISO 3675

1995

Destillation: 95 %

°C

360

EN-ISO 3405

1988

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% m/m

11

IP 391

1995

Schwefelgehalt

mg/kg

350

PrEN-ISO/DIS 14596

1996

      

(a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand von Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

(b) EN – Europäische Norm; IP – The Institute of Petroleum; DIS –Draft international standard.

Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 9 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 9 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

Tabelle 10: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden

Typ: Ottokraftstoff

Parameter

Einh.

Grenzwerte (a)

Prüfung

Min.

Max.

Methode (b)

Veröffentlichungsjahr

Research-Oktanzahl

 

95

 

EN 25164

1993

Motor-Oktanzahl

 

85

 

EN 25163

1993

Dampfdruck nach Reid, Sommersaison (c)

kPa

 

 

 

Siedeverlauf:

 

 

 

 

 

– verdampfte Menge bei 100 °C

% v/v

 

 

– verdampfte Menge bei 150 °C

% v/v

 

 

Kohlenwasserstoffanalyse:

 

 

 

 

 

– Olefine

% v/v

 

 

 

– Aromaten

% v/v

35

ASTM D1319

1995

– Benzol

% v/v

 

 

 

Sauerstoffgehalt

% m/m

 

 

 

Schwefelgehalt

mg/kg

50

PrEN-ISO/DIS 14596

1996

      

(a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

(b) EN-Europäische Norm; ASTM –American Society for Testing and Materials; DIS –Draft international standard.

Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle 10 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 10 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 8 erfüllt, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

Tabelle 11: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden

Typ: Dieselkraftstoff

Parameter

Einh.

Grenzwerte (a)

Prüfung

Min.

Max.

Methode (b)

Veröffentlichungsjahr

Cetanzahl

 

 

 

 

Dichte bei 15 °C

kg/m3

 

 

 

Destillationspunkt: 95 %

°C

 

 

 

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% m/m

 

 

 

Schwefelgehalt

mg/kg

50

PrEN-ISO/DIS 14596

1996

      

a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

(b) EN – Europäische Norm; DIS – Draft international standard.

Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 11 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 11 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 9 erfüllt, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

B. Kanada

  1. 9. Neue Fahrzeugemissionsnormen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Motorräder: „Motor Vehicle Safety Act (and successor legislation), Schedule V of the Motor Vehicle Safety Regulations: Vehicle Emissions (Standard 1100), SOR/97-376, (28 July, 1997)“, jeweils geltende Fassung.
  2. 10. „Canadian Environmental Protection Act, Diesel Fuel Regulations, SOR/97- 110 (4 February, 1997, sulphur in diesel fuel)“, jeweils geltende Fassung.
  3. 11. „Canadian Environmental Protection Act, Benzene in Gasoline Regulations, SOR/97-493 (6 November, 1997)“, jeweils geltende Fassung.
  4. 12. “Canadian Environmental Protection Act, Sulphur in Gasoline Regulations, Canada Gazette, Part II, June 4, 1999", jeweils geltende Fassung.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

  1. 13. Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Kraftstoffe nach Maßgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben a), g) und h) des „Clean Air Act“ (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchgeführt durch:
  1. a) “40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 80, Subpart D – Reformulated Gasoline";
  2. b) “40 C. F. R. Part 86, Subpart A – General Provisions for Emission Regulations";
  3. c) “40 C. F. R. Part 80, section 80.29 – Controls and Prohibitions on Diesel Fuel Quality".

Schlagworte

Dieselmotor, Dreiradfahrzeug, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265093

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