Anlage 8 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Anlage 8

Anhang H

Beendigung der Teilnahme

1. Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel XXX Abschnitt 2 (b) eine Verpflichtung gegenüber dem ausscheidenden Teilnehmer und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung zwischen dem Fonds und diesem Teilnehmer keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so löst der Fonds diese restlichen Sonderziehungsrechte in gleichen Halbjahresraten innerhalb von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung ab. Der Fonds löst diesen Rest dadurch ab, daß er nach eigenem Ermessen entweder (a) dem ausscheidenden Teilnehmer die Beträge zahlt, die dem Fonds von den verbleibenden Teilnehmern gemäß Artikel XXX Abschnitt 5 zur Verfügung gestellt werden, oder (b) dem ausscheidenden Teilnehmer gestattet, mit seinen Sonderziehungsrechten Beträge in seiner eigenen Währung oder in de facto konvertierbaren anderen Währungen von einem durch den Fonds bestimmten Teilnehmer, vom Generalkonto oder von einem beliebigen anderen Inhaber zu erwerben.

2. Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel XXX Abschnitt 2 (b) eine Verpflichtung gegenüber dem Fonds und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so tilgt der ausscheidende Teilnehmer diese Verpflichtung in gleichen Halbjahresraten innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung oder im Laufe einer längeren Frist, die vom Fonds festgelegt werden kann. Der ausscheidende Teilnehmer hat diese Schuld in der Weise zu tilgen, daß er nach Anweisung des Fonds entweder (a) nach seiner eigenen Wahl dem Fonds einen Betrag in de facto konvertierbarer Währung oder in Gold zahlt, oder (b) gemäß Artikel XXX Abschnitt 6 vom Generalkonto oder von einem vom Fonds bestimmten, damit einverstandenen Teilnehmer oder von einem anderen Inhaber Sonderziehungsrechte erwirbt und diese Sonderziehungsrechte gegen die fällige Rate aufgerechnet werden.

3. Die gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zu zahlenden Raten sind sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Beendigung und danach in Abständen von sechs Monaten fällig.

4. Falls das Sonderziehungskonto gemäß Artikel XXXI innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines Teilnehmers in Liquidation tritt, ist der Ausgleich zwischen dessen Regierung und dem Fonds gemäß Artikel XXXI und Anhang I durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269125

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