Anlage 8 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anlage 8

ANHANG VIII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. 1. Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge sowie Fahrgestelle und Karosserien davon ab, die mindestens zehn Jahre alt sind (berechnet ab dem dem Herstellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht festgestellt werden kann.

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von

Personen gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder

weniger:

90 - - - gebraucht

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als

1 000 ccm, aber nicht mehr als

1 500 ccm:

90 - - - gebraucht

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als

1 500 ccm, aber nicht mehr als

3 000 ccm:

90 - - - gebraucht

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als

3 000 ccm:

90 - - - gebraucht

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder

weniger:

90 - - - gebraucht

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als

1 500 ccm, aber nicht mehr als

2 500 ccm:

90 - - - gebraucht

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als

2 500 ccm:

90 - - - gebraucht

87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.

ex 8706.00

ex 11 - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.04

ex 19 - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.03

- andere:

91 - - für Fahrzeuge der Nummer 8703

ex 99 - - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.04

87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser)

für Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis

87.05.

ex 8707.10 - für Fahrzeuge der Nummer 87.03:

90 - - für andere Zwecke als den industriellen

Zusammenbau

  1. 2. Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung sowie Fahrgestelle und Karosserien davon ab, die mindestens sechs Jahre alt sind (berechnet ab dem dem Herstellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht festgestellt werden kann.

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

87.01 Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche

der Nummer 87.09.

ex 8701.20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger:

90 *1) - - gebraucht

87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von

10 oder mehr Personen, einschließlich des

Fahrzeuglenkers.

ex 8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

- - mit einem Hubraum von mehr als

2 500 ccm:

19 *1) - - - gebraucht

- - mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder

weniger:

99 *1) - - - gebraucht

ex 8702.90 - andere

- - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

- - - mit einem Hubraum von mehr als

2 800 ccm:

19 - - - - gebraucht

- - - mit einem Hubraum von mehr als

2 800 ccm:

39 *1) - - - - gebraucht

90 *1) - - mit anderen Motoren

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.

8704.10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des

Straßennetzes gebaut

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8704.21 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut

- - - andere:

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

mehr als 2 500 ccm:

39 - - - - - gebraucht

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger:

99 - - - - - gebraucht

ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 5 t, aber

nicht mehr als 20 t:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut

- - - andere:

99 - - - - gebraucht

ex 8704.23 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut

- - - andere:

99 - - - - gebraucht

- andere, mit Hubkolbenverbrennungsmotoren

mit Funkenzündung:

ex 8704.31 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut

- - - andere:

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

mehr als 2 800 ccm:

39 - - - - - gebraucht

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

2 800 ccm oder weniger:

99 - - - - - gebraucht

ex 8704.32 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 5 t:

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen gebaut

- - - andere:

99 - - - - gebraucht

8704.90 - andere

87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche,

die hauptsächlich für die Beförderung von

Personen oder Waren gebaut sind (zB

Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,

Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng-

und Berieselungswagen, Werkstattwagen und

Röntgenwagen).

8705.10 *1) - Kranwagen

8705.20 *1) - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran

8705.30 *1) - Feuerlöschwagen

8705.40 *1) - Betonmischwagen

8705.90 - andere

10 *1) - - Abschleppwagen

30 *1) - - Betonpumpwagen

90 *1) - - sonstige

87.06 Fahrgestelle (Chassis), mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.

ex 8706.00

ex 11 - Fahrgestelle für Fahrzeuge der Nummer 87.04

87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.

ex 8707.90 - andere:

ex 90 - - andere als für den industriellen

Zusammenbau von angeführten Traktoren und

anderen Fahrzeugen:

- - - Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für Fahrzeuge der Nummer 87.04

  1. 3. Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für Zweitaktmotoren für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit derartigen Motoren wie nachfolgend angeführt ab.

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

84.07 Hub- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren

mit Funkenzündung.

- Hubkolbenverbrennungsmotoren, wie sie für

den Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87

verwendet werden:

8407.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 ccm,

aber nicht mehr als 1 000 ccm

ex 8407.34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm:

10 - - für den industriellen Zusammenbau von:

handgeführten Traktoren der

Unternummer 87.01 10; Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.03; Kraftfahrzeuge der

Nummer 87.04 mit Motoren mit einem Hubraum

von weniger als 2 800 ccm; Kraftfahrzeuge

der Nummer 87.05

- - - andere:

30 - - - - gebraucht

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder

weniger:

8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,

aber nicht mehr als 1 500 ccm:

8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

aber nicht mehr als 3 000 ccm:

8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:

87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.

  1. 4. Spätestens am 31. Dezember 1996 schafft Polen mengenmäßige Beschränkungen auf Einfuhren nachstehender Erzeugnisse ab:

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

roh.

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden.

ex 2710.00

Leichtöle:

11 *1) - - die einem besonderen Verfahren unterzogen

werden

15 *1) - - die einer chemischen Umwandlung mittels

eines anderen als den in bezug auf

Unternummer 2710 00 11 angeführten

Verfahren unterzogen werden

- - für andere Zwecke:

- - - Spezialbenzine:

21 *1) - - - - Testbenzine

25 *1) - - - - sonstige

- - - andere:

- - - - Motorenbenzine:

31 - - - - - Flugbenzin

- - - - - andere, mit einem Bleigehalt:

33 - - - - - - von 0,013 g/l oder weniger

35 - - - - - - von mehr als 0,013 g/l

37 - - - - - Flugturbinenkraftstoffe

39 - - - - - andere Leichtöle

- Mittelöle

41 *1) - - die einem besonderen Verfahren unterzogen

werden

45 *1) - - die einer chemischen Umwandlung mittels

eines anderen als den in bezug auf

Unternummer 2710.00.41 angeführten

Verfahren unterzogen werden

- - für andere Zwecke:

- - - Petroleum:

51 - - - - Flugbenzin

55 - - - - sonstige

59 - - - andere

- Schweröle:

- - Gasöle:

61 *1) - - - die einem besonderen Verfahren

unterzogen werden

65 *1) - - - die einer chemischen Umwandlung mittels

eines anderen als den in bezug auf

Unternummer 2710.00 61 angeführten

Verfahren unterzogen werden

69 - - - für andere Zwecke

- - Heizöle:

79 *1) - - - für andere Zwecke

27.11 Erdölgase und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe.

  1. 5. Spätestens am 31. Dezember 1996 schafft Polen Einfuhrbewilligungen für nachstehend genannte Erzeugnisse ab:

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

22.03 2203.00 Bier, aus Malz hergestellt.

10 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von

mehr als 10 l

90 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von

10 l oder weniger

22.05 Wermutwein und anderer Wein aus frischen

Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen

aromatisiert.

ex 2205.10 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von 2 l

oder weniger

10 - - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen

von 18% Vol. oder weniger

---------------------------------------------------------------------

*1) Die EFTA-Staaten und Polen haben gesondert die Behandlung dieses Punktes vereinbart.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)