Anlage 8
Anlage 8
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werk-
zeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Setzen von geradzeiligen Satz- ! Setzen von Tabellen
formen !
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Setzen von Randstempeln ! Setzen ovaler und runder Satz-
! formen
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Gestalten des Satzbildes ! -
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Einbauen von Klischees in das ! -
Satzbild !
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Zusammenbauen und Schließen der ! -
Form !
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Abziehen, Korrigieren und Ablegen! -
des Schriftsatzes !
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Bohren, Schleifen, Nageln und ! Sägen von Holzteilen
Lackieren von Holzteilen !
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- ! Matrizieren
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- ! Vulkanisieren der Druckplatten
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- ! Schneiden und Montieren der
! Druckplatten
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Anfertigen einfacher Skizzen ! Anfertigen von Skizzen
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Grundkenntnisse der Schriftarten ! Kenntnis der Schriftarten
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Grundkenntnisse der Vorgänge beim Vulkanisieren
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Kenntnis des typographischen ! -
Systems !
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- ! Grundkenntnisse des Fotosatzes
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- ! Kenntnis der einschlägigen
! Stempel- und Druckgummisorten
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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