Anlage 8 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Anlage 8

Anlage 8

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Reproduktionsfotograf

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Druckverfahren ! !

und der unterschied- ! !

lichen Herstellungs- ! !

verfahren der hiefür ! !

erforderlichen Druck- ! !

formen ! !

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Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen ! !

Arbeitsablaufes in der! !

Reproduktionsfoto- ! !

grafie und Druck- ! !

formenerzeugung ! !

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Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

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Kenntnis der Fotochemie ! -

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Kenntnis der Farbenlehre ! -

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Kenntnis der Druckfarben ! -

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Vorbereiten von Vor- ! - ! -

lagen ! !

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Positivretusche ! - ! -

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Kenntnis aus Objektiv-! - ! -

kunde ! - ! -

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Herstellen von Strich-, Raster- und Halbtonaufnahmen (Einstellen der

Größe, Belichten, Entwickeln, Fixieren, Schwärzungsumfang und dessen

rechnerische Ermittlung, Verstärken, Abschwächen)

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Herstellen von abge- ! - ! -

stuften Graukeilen ! !

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Herstellen von Um- ! Herstellen von ! -

kopierungen (Negativ/ ! Kontaktrasterungen !

Positiv) und Kontakt- ! !

kopien (Film- und ! !

Papier) ! !

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Filmretusche ! - ! -

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- ! Arbeiten mit dem Densitometer

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- ! Ein- und Ausbelichten von Schriften

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- ! Kenntnis der Farbfilterungsverfahren, der

! Maskier- und Rastertechnik

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- ! Herstellen von Farbauszügen in direkten oder

! indirekten Verfahren unter Anwendung ver-

! schiedener Maskier- und Aufrasterungs-

! methoden

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- ! Programmieren und Bedienen elektronischer

! Geräte

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- ! - ! Arbeiten mit Foto-

! ! setzgeräten

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! manuellen Tonwertbe-

! ! richtigung

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- ! - ! Kopieren auf licht-

! ! empfindliche

! ! Schichten (Platten-

! ! kopie)

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Reproduktionsphotograph, Strichaufnahme, Rasteraufnahme, Einbelichten, Maskiertechnik, Maskierrasterungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006301

Dokumentnummer

NOR12074363

alte Dokumentnummer

N51986135380

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