Anlage 8
Anlage 8
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen und Arbeitsbehelfe sowie Meß- und Prüfgeräte
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! -
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Anreißen ! - ! -
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Sägen ! Sägen ! -
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Feilen ! - ! -
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Schneiden ! - ! -
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Biegen und Richten ! - ! -
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Bohren ! Bohren ! -
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Scharfschleifen ! Schleifen ! -
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Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden ! -
Hand ! !
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Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! -
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- ! Kleben und Schweißen von Kunststoffrohren
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- ! Gasschmelzschweißen ! Gasschmelzschweißen
! ! auch in Zwangslage
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Kaltbiegen und ! Warmbiegen und ! -
-richten von Rohren ! -richten von Rohren !
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Herstellen von Rohr- ! Herstellen von Rohr- ! -
verbindungen ! verbindungen, Ab- !
! zweigungen und !
! Formstücken !
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Dichten von Rohr- ! - ! -
verbindungen ! !
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Herstellen von Rohrsystemen für Versorgung, Entsorgung, Abgas,
einschließlich Montage von entsprechenden Absperr- und
Fördereinrichtungen
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Herstellen von ! - ! -
Rohrschutz und ! !
Rohrisolierung ! !
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Durchführung von Druckproben ! Durchführen von
! Funktionsproben
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- ! Warten von Geräten und Anlagen
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- ! Feststellen von ! Beurteilen und Be-
! Fehlern ! heben von Fehlern
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- ! Aufstellen, Anschließen, Inbetriebsetzen,
! Instandhalten von Gasgeräten und Wasserver-
! sorgungseinrichtungen, Warmwasser- und
! sanitären Anlagen
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- ! Einregulieren von Gasgeräten
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- ! Lesen von Leitungs- und Montageplänen
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- ! Anfertigen von Leitungs- und Montageskizzen
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- ! - ! Abfassen technischer
! ! Berichte
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- ! Kenntnis der Eigenschaften und Verwendung
! verschiedener Brennstoffe
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- ! Kenntnis der Funktionsweise und
! Installierungsmöglichkeiten der Gas- und
! Warmwassergeräte
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- ! Kenntnis der wichtigsten Meß-, Prüf- und
! Regelsysteme
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- ! Kenntnis über Messen von Flüssigkeits- und
! Gasmengen
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- ! Kenntnis über Ab- ! -
! wasseranlagen !
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- ! - ! Kenntnis über Wasser-
! ! aufbereitung, Filt-
! ! rierung und Reinigung
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- ! - ! Kenntnis der Schutz
! ! maßnahmen gegen
! ! innere und äußere
! ! Zerstörung an Leitun-
! ! gen und Geräten
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- ! Kenntnis des Aufbaues, der Wirkungsweise und
! der Einregulierung von Armaturen
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- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Warmwasserbereitung
! ! und Verteilung
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- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Dimensionierung von
! ! Leitungen
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- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! Vorfertigung
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- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! Verwendung von Gas-
! ! verbrauchsgeräten
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- ! Grundkenntnisse der einschlägigen techni-
! schen Vorschriften und Sicherheits-
! bestimmungen
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- ! Grundkenntnisse der Gefahren des
! elektrischen Stromes
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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