Anlage 7 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Anlage 7

Anlage 7
zu § 12

Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

Inhalt und Umfang der Ausbildung:

  1. 1) Basisausbildung
  1. – Einfache strahlenphysikalische Grundlagen
  2. – Strahlenexposition und Strahlenschutz
  3. – Biologische Wirkung ionisierender Strahlen, Strahlenschäden
  4. – Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke
  5. – Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte
  6. – Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention
  7. – Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen und deren Verpackung einschließlich Transportkennzeichnungen
  8. – Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze
  9. – Nachweis von Kontamination bei Notfalleinsatzkräften und Ausrüstung
  1. 2) Aufbauausbildung I
  1. – Vertiefung der Strahlenphysik
  2. – Strahlenexposition und Strahlenschutz
  3. – Einsatz der Messgeräte
  4. – Transport radioaktiver Stoffe
  5. – Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
  6. – Dekontaminierung
  7. – Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen
  8. – Grundlagen der Probenahme
  9. – Rechtliche Vorschriften
  1. 3) Aufbauausbildung II
  1. – Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung I
  2. – Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie
  3. – Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
  1. 4) Spezialausbildungen
  1. 5) Fortbildung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198540

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