Anlage 7 DGVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1999

Anlage 7

ANHANG VII

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

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Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten,

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Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

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angewandte Konformitätsbewertungsverfahren,

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bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren,

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gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Kontrolle vorgenommen hat,

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gegebenenfalls Verweis auf die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die
EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder die EG-Konformitätsbescheinigung,

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gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, welche das Qualitätssicherungssystem des Herstellers überwacht,

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gegebenenfalls die Verweisung auf die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen,

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gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden,

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gegebenenfalls Verweis auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien,

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Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

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