Anlage 7
— ANHANG VII Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw.
Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 44 Abs. 2
Z 1 und § 45a
A. Für Bauaufträge:
- für Belgien das „Registre du Commerce“ - „Handelsregister“;
- für Dänemark das „Handelsregistret“, das „Aktieselskabsregistret“ und „Erhvervsregistret“;
- für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
- für Griechenland das „Mitroo Ergoliptikon Epichiriseon - M.E.E.P.“ Register der Vertragsunternehmen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
- für Spanien das „Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo“;
- für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
- für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- für die Niederlande das „Handelsregister“;
- für Portugal das Register der „Commissao de Alvaras de Empresas de Obras Publicas e Particulares (CA-EOPP)“,
- im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“;
- für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
B. Für Lieferaufträge:
- für Belgien das „Registre du commerce“ - „Handelsregister“;
- für Dänemark das „Aktieselskabsregistret“, das „Foreningsregistret“ und das „Handelsregistret“;
- für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
- für Griechenland das „Viotechniko i Viomichaniko i Emporiko Epimelitirio“;
- für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, daß diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
- für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“;
- für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- für die Niederlande das „Handelsregister“;
- für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
- im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“;
- für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
C. Für Dienstleistungsaufträge:
- für Belgien das „Registre du commerce“ - „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ - „Beroepsorden“;
- für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
- für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und das „Vereinsregister“;
- für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhanges III das Berufsregister „Mitroo Meletiton“ sowie das „Mitroo Grafeion Meleton“;
- für Spanien das „Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de Economia y Hacienda“;
- für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
- für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- für die Niederlande das „Handelsregister“;
- für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
- im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“ und die „Hlutafelagaskra“;
- für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
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