Anlage 7
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und
elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
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Kenntnis der wichtig- ! - ! -
sten Erzeugnisse der ! !
Kartonagewarener- ! !
zeugung ! !
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- !Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse
!von aus mehreren Materialien zusammen-
!gesetzten Erzeugnissen
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Messen, Schneiden, ! - ! -
Rillen, Ritzen, Biegen! !
und Schlitzen ! !
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- !Einstellen und Ein- !Stanzen
!richten von Stanz- !
!maschinen !
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- !Zuschneiden einschlägiger Materialien
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Anfertigen von Skizzen! - ! -
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Anfertigen von Mustern!Anfertigen von Ver- ! -
einfacher Verpackungen!packungsmustern !
von Hand ! !
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- !Einteilen (Flächenein-! -
!teilung) einschließ- !
!lich Flächen- und !
!Nutzenberechnung !
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- ! - !Herstellen von neuen
! !Schachtelformen und
! !Darstellung des
! !Produktionsablaufes
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- !Kenntnis über die ! -
!Druckverfahren !
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- !Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und
! deren Verarbeitung
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Kleben mit ver- ! - ! -
schiedenen Klebstoffen! !
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- !Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werk-
!stücken sowie Überziehen derselben
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Heften von Schachteln !Heften ! -
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Kenntnis über ! - ! -
Schmiermittel ! !
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- ! Kenntnis der Funktion der verwendeten
! Maschinen
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3- 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
7- 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
9-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
auf je weitere 2 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Flächenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10006401
Dokumentnummer
NOR12073670
alte Dokumentnummer
N51983144640
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