Anlage 7 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Anlage 7

Anlage 7

------------

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und

elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Erzeugnisse der ! !

Kartonagewarener- ! !

zeugung ! !

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse

!von aus mehreren Materialien zusammen-

!gesetzten Erzeugnissen

----------------------!---------------------------------------------

Messen, Schneiden, ! - ! -

Rillen, Ritzen, Biegen! !

und Schlitzen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einstellen und Ein- !Stanzen

!richten von Stanz- !

!maschinen !

----------------------!---------------------------------------------

- !Zuschneiden einschlägiger Materialien

----------------------!---------------------------------------------

Anfertigen von Skizzen! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Mustern!Anfertigen von Ver- ! -

einfacher Verpackungen!packungsmustern !

von Hand ! !

----------------------!----------------------!------------------

- !Einteilen (Flächenein-! -

!teilung) einschließ- !

!lich Flächen- und !

!Nutzenberechnung !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Herstellen von neuen

! !Schachtelformen und

! !Darstellung des

! !Produktionsablaufes

----------------------!----------------------!----------------------

- !Kenntnis über die ! -

!Druckverfahren !

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und

! deren Verarbeitung

----------------------!---------------------------------------------

Kleben mit ver- ! - ! -

schiedenen Klebstoffen! !

----------------------!---------------------------------------------

- !Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werk-

!stücken sowie Überziehen derselben

----------------------!---------------------------------------------

Heften von Schachteln !Heften ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis über ! - ! -

Schmiermittel ! !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Funktion der verwendeten

! Maschinen

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3- 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

5- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

7- 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

9-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

auf je weitere 2 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Flächenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12073670

alte Dokumentnummer

N51983144640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)