Anlage 7 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Polsterer

 

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten

Facheinschlägige Näharbeiten

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Ausmessen

Ausmessen

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Zuschneiden

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Heften

Heften

Kleben

Kleben

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Nieten

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Stanzen

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Nageln

Nageln

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Begurten

Begurten

Begurten

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Federstellen

Federstellen

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Schnüren

Schnüren

Schoppen

Schoppen

Schoppen

Garnieren

Garnieren

Garnieren

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Pikieren

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Beziehen

Vorfüllen

Füllen

Füllen

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Lesen einschlägiger Werkzeichnungen

Lesen einschlägiger Werkzeichnungen

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Skizzieren

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006302

Dokumentnummer

NOR40065345

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