Anlage 7
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Notenstecher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben der Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
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Kenntnis der wichtig- ! - ! -
sten Druckverfahren ! !
und der unterschied- ! !
lichen Herstellungs- ! !
verfahren der hiefür ! !
erforderlichen Druck- ! !
formen ! !
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Kenntnis der Bedruck- ! - ! -
stoffe ! !
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Kenntnis der Druck- ! - ! -
farben ! !
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Kenntnis der Noten- ! Kenntnis der Noten- ! Kenntnis der Noten-
schrift ! schrift ! schrift
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Grundkenntnisse der Schriftarten und der Schriftgrößen
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Schlagen der Notenzeichen mittels Stahlstempel
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Stechen mittels verschiedener Stichel
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- ! Zurichten der Stichplatte (Zuschneiden auf
! bestimmte Größen, Abschaben mit Ziehklinge)
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- ! Einteilen der Stichplatte nach genauen
! musikalischen Regeln
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- ! Einziehen der Notenlinien und Einteilen der
! Takte und Noten nach bestimmten Größen-
! verhältnissen
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- ! Nachbearbeiten der Platte; Nachziehen der
! Notenlinien, Polieren und Ausbürsten der
! Platte
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- ! Planieren der Plattenrückseite
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- ! - ! Durchführen von
! ! Korrekturen
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- ! - ! Herrichten der Werk-
! ! zeuge
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 31.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1979
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006301
Dokumentnummer
NOR12072385
alte Dokumentnummer
N51979135360
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