Anlage 7 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Dessinateur für

Stoffdruck

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der drucktechnischen Eigenschaften von Textilien

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Grundkenntnisse mechanischer und chemischer Druckverfahren

Grundkenntnisse der wichtigsten Stilarten

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Freies und gebundenes Zeichnen

Pausen und Nachzeichnen von Mustern

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Rapportieren von Druckmustern nach gegebenen und eigenen Entwürfen

Techniken des Zeichnens und Malens, wie Kreidemanier, Aquarelle, Feder- und Bleistiftzeichnungen

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Entwerfen von Druckmustern nach vorgegebenen und eigenen Ideen

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Kolorieren der Druckmuster in verschiedenen Farbstellungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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